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Vereinsordnung

Diedersdorfer Angelverein e.V.
Vereinsordnung 2024

Der Schutz, die Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und die Förderung des Angelsportes sind das zentrale Anliegen unseres Vereins.
Der Rahmen für die Aktivitäten des Diedersdorfer Angelverein e.V. wird durch das Fischereigesetz des Landes Brandenburg vom 13.05.1993, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2010 (GVB1.1/10, [Nr. 28]), der Fischereiordnung vom 14.11.1997 geändert durch die Verordnung vom 10.09.2009 (GVBI.1I/09, [Nr. 29], 5.606), den Festlegungen der Pachtverträge, sowie der Gemeindeordnung Vierlinden bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jeweils gültigen, den Fischfang betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu befolgen.

Bei der Ausübung des Angelsportes sind folgende Festlegungen zu beachten:

  1. Das Angeln ist nur mit zwei Angeln gestattet (Eintragungen Tagesangelkarte beachten).
     (2 x Friedfisch oder 1 x Friedfisch, 1 x Raubfisch oder 1 x Spinnangel).
  2. Fangzeitraum Raubfisch- bzw. Spinnangel ( einschließlich Nutzung der Senke ) :
        - Hecht 01. Mai - 31. Dezember
        - Zander 01. Juni - 31. Dezember
        Restliche Jahreszeit = Schonzeit
  3. Festgelegte Angelzeit : 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
  4. Es gelten folgende Mindestmaße :
        Aal 55 cm               Karpfen 45 cm          Aland 30 cm
        Barsch 15 cm         Plötze 15 cm             Störhybride 130 cm
        Hecht 55 cm           Rotfeder 15 cm
        Schleie 30 cm        Zander 55 cm
  5. Fangbegrenzung - 2 Stück ( Aal, Hecht, Zander, Karpfen, Störhybride ) je Art und Kalendertag bzw.
    Zeiteintrag Tagesangelkarte ( 24 h=1 Tag ).
  6. Als Schutz- und Laichgebiete sind mit Schildern ausgewiesen und nicht zu betreten.
  7. Das Bauen von Stegen und sonstigen Anlagen ( Vorrichtungen ) ist verboten. Naturbelassene Uferrandbefestigung (Faschinierung) ist unter Einhaltung der festen Uferlinie gestattet.
  8. Die Belegung und Reservierung von Angelstellen ist unzulässig.
  9. Zur Durchführung und Einhaltung dieser Ordnung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt ein anderes Mitglied bzw. angelnde Personen auf Einhaltung der Vereinsordnung und auf Gültigkeit der Angelkarte, bzw. Tagesangelkarte zu kontrollieren.
  10. Für die Gültigkeit des Fischereischeines ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Jedes Mitglied und jeder Tagesangelkarteninhaber hat seine Dokumente am Angel gewässer mitzuführen und sich bei Kontrollen der staatlichen Fischereiaufsicht auszuweisen.
  11. Die Futtermenge wird auf bis zu 5 kg je Kalendertag beschränkt.
  12. Bei Feststellung von Fischsterben ist der Vorsitzende sofort zu benachrichtigen.
  13. Angelegte Feuerstellen sind beim Verlassen des Angelplatzes wieder naturnah herzurichten.
  14. Als Angelplatz gilt die Fläche im Umkreis von 4 m um den Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers. Der Angler hat den Platz von Müll und Abfällen vor  dem Angeln zu säubern. Unterlässt er dies, sind die Kontrollpersonen berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er selbst diesen
    Platz verschmutzt. Zum Erreichen des Angelplatzes sind die angelegten  Wege zu benutzen.
  15. Das Angeln von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist nicht gestattet.
  16. Das Benutzen von Futterbooten und Drohnen ist nicht gestattet.
  17. Der Baumbewuchs der Uferzone unserer Angelseen gilt als Wald. Für waldtypische Gefahren (umstürzende Bäume, fallende Äste) wird vom Waldbesitzer keine Haftung übernommen (§14 L WaldG).
  18. Auf die Gefahr von einstürzenden Fluchtröhren der verstärkt auftretenden Biber wird hingewiesen.
  19. Gefangene Welse sind nicht mehr zurück zu setzen.

Beschluss Jahreshauptversammlung                                   Datum: 28.01.2024

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